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Leserbriefe

Vollzug

Vollzug

Grundsätzliches Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme wird der Ausweis der betroffenen Person per Post wieder zugestellt.

Beginn des Entzuges Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z.B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises bzw. dem Zeitpunkt der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformu lars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge.

In den anderen Fällen wird in der Regel eine Hinterlegungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist in diesen Fällen das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an das Amt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an unser Amt erlischt die Fahrberechtigung mit sofortiger Wirkung.

Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen besteht ein sofortiges Fahrverbot, und der Ausweis muss ohne Verzug hinterlegt werden.

Berechnung der Entzugsdauer Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.

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