Schwere Widerhandlung
Die schwere Widerhandlung ( Art. 16c SVG )
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus.
Der Gesetzgeber führt als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften namentlich folgende Tatbestände auf:
Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille und mehr
Führen eines Fahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen Gründen fahrunfähigem Zustand
Sich Entziehen einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung die betroffene Person rechnen musste
Ergreifung der Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug
Genauere Angaben zu den einzelnen Widerhandlungen können dem Gesetzestext von Art. 16c SVG entnommen werden.
Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine so genannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeugslenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:
- Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
- Freies Morphin (Heroin/Morphin)
- Kokain
- Amphetamin
- Methamphetamin
- MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)
- MDMA (Methylendioxymethamphtamin)
Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt seit 1.1.2005 drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzen 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer sogar 12 Monate!
(Vergleiche auch nachfolgende Tabelle und Gesetzestext Art. 16c Abs. 2 SVG)
Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer schweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:
| Vorbelastung in den letzten fünf Jahren |
Mindestentzugsdauer
|
| Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung | 3 Monate |
| Ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung | 6 Monate |
| Ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder zwei Entzüge wegen mittelschwerer Widerhand- lungen |
12 Monate |
