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Leserbriefe

Der Sicherungsentzug

Der Sicherungsentzug

Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung
Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsycholo- gische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden.

Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG):

- Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
- Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht
- Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen)

Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist.

Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann.

Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem
Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG (vgl. Gesetzes- text) wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung).

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen.

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