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Leserbriefe

Bigbrother

Bigbrother der Verkehrsbussen

Bussen sind oft nur ein Teil des Ärgers. Manche Sünden im Strassenverkehr werden auch im Strafregister eingetragen. Doch welche - und wie lange

«Nicht schon wieder.» Peter ärgert sich. Schon vor drei Wochen hat es geblitzt, als er bei Dunkelorange über die Kreuzung fuhr. Jetzt ist er ein Wiederholungstäter! Ob die Busse diesmal höher ausfallen wird und er jetzt registriert wird?
Peter hat Glück. Alle Verkehrsdelikte, die in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung aufgelistet sind, werden in einem einfachen, raschen Verfahren erledigt.
Das Nichtbeachten eines Lichtsignals ist auf der Liste enthalten, die Busse beträgt 250 Franken. Bezahlt Peter rechtzeitig, ist das Verfahren für ihn ohne weitere Folgen erledigt.

Düsterer sieht es aus für Karin. Sie fuhr innerorts mit flotten 85 statt den erlaubten 50 Kilometern pro Stunde. Klarer Fall: Ihr droht ein ordentliches Verfahren.
Wäre sie «nur» 15 Kilometer pro Stunde zu schnell gefahren, hätte auch sie im einfachen Ordnungsbussenverfahren verurteilt werden können, weil diese Geschwindigkeitsübertretung in der Bussenliste aufgeführt ist. Wer aber 35 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt und die Verkehrsregeln so krass missachtet, stellt eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Karin muss deshalb ein Strafverfahren über sich ergehen lassen. Tatbestand: grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Das Urteil kann auf Busse, aber auch auf Gefängnis lauten.

Leumund wird geprüft
Der Richter muss bei der Bemessung der Strafe Verschulden, Beweggründe, Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Verkehrssünderin berücksichtigen. Er wird einen Strafregisterauszug vom kantonalen und vom zentralen Strafregisteramt in Bern anfordern, um zu sehen, ob Karin bereits anderes auf dem Kerbholz hat oder strafrechtlich ein unbeschriebenes Blatt ist.
Die gute Nachricht zuerst: Ordnungsbussen und Bussen wegen eines leichten Delikts, einer sogenannten Ubertretung, werden nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Autofahrer mit einem dicken Mäppchen gesammelter Parkbussen können also aufatmen. Ihre Sünden erscheinen nirgends: Auch nach der zehnten Busse droht kein Hammer.
Dennoch ist es natürlich empfehlenswert, die Busse pünktlich zu bezahlen. So lassen sich unnötige Kosten, ein Eintrag im Betreibungsregister oder eine Umwandlung in Haft vermeiden.

Digitales Register
Wer jedoch wie Karin in ein ordentliches Strafverfahren gerät und wegen eines schwereren Verkehrsdelikts - eines sogenannten Vergehens - zu einer Busse oder zu Gefängnis verurteilt wird, erhält einen Eintrag im kantonalen Register und im Zentralstrafregister in Bern.
Alle Sünder werden im vollautomatisierte Strafregister Vostra eingetragen. Alle berechtigten Behörden sind online an das Register angeschlossen und können diese direkt abfragen, ob eine Person im Strafregister verzeichnet ist oder ob ein Strafverfahren läuft.
Einsichtsberechtigt sind nach wie vor nur die Strafjustizbehörden. Privatpersonen können sich einzig ihren eigenen Registerauszug ausstellen lassen.

Gelöscht - und doch da
Karin muss ihren Tritt aufs Gaspedal schwer büssen. Der Richter hat sie wegen ihres Vergehens zu einer sehr hohen Busse verurteilt. Zudem muss sie die Verfahrenskosten von mehreren hundert Franken bezahlen - und einen Eintrag im Strafregister hat sie auch.
Einziger Trost für die Schnellfahrerin: Der Richter hat im Urteil eine vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags angeordnet - sofern sie die zweijährige Probezeit übersteht.
Jeder Eintrag im Strafregister wird entweder nach erfolgreich bestandener Probezeit oder nach einer gesetzlich vorgesehenen, je nach Strafart unterschiedlich langen Frist gelöscht. Bei einer Busse erfolgt die Löschung spätestens zehn Jahre nach dem Urteil.
Das Wundersame an einem gelöschten Eintrag besteht darin, dass er im Strafregister nicht beseitigt wird, sondern nur den Vermerk «gelöscht» erhält. Das Strafregisteramt darf den Strafjustizbehörden und dem Amt, das Führerausweise erteilt und entzieht, den als gelöscht gekennzeichneten Eintrag weiterhin mitteilen.
Falls gegen Karin in einigen Jahren erneut eine Strafuntersuchung durchgeführt werden sollte, erfährt der Richter also vom gelöschten Eintrag und muss ihn bei der Urteilsfindung berücksichtigen.
Verlangt jedoch eine andere Behörde - oder Karin selbst - einen Auszug, wird der gelöschte Eintrag nicht mehr aufgeführt.

Definitive Löschung
Zu guter Letzt gibt es sie doch, die endgültige Entfernung eines Eintrags. Die Strafregisterverordnung legt fest, dass nach einer bestimmten, je nach Strafart unterschiedlich langen Zeit seit der Löschung ein Eintrag unwiederbringlich vernichtet werden muss.
Karin muss nach Ablauf der Probezeit noch fünf Jahre warten, bis ihre Verurteilung definitiv aus dem Strafregister verschwindet.
Erfreulicher Hinweis für Ältere: Eintragungen von Personen, die das 80. Altersjahr vollendet haben, werden automatisch entfernt.
Karin bleibt nichts erspart: Die Busse, der Strafregistereintrag, und zu allem Unglück ist auch noch der Fahrausweis für einen Monat weg.
Im Strassenverkehrsgesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen und wie lange der Ausweis entzogen wird. Ein Fahrausweisentzug trifft Autofahrer oft empfindlicher als manche Busse. Das Verfahren für eine solche Administrativmassnahme läuft getrennt vom strafrechtlichen Prozess.
Uber Führerscheinentzüge, Verwarnungen oder verkehrspsychologische Untersuchungen wird auf Bundesebene ein weiteres Register geführt: Karin Verkehrssünden sind nicht nur im Verzeichnis Vostra beim Bundesamt für Polizeiwesen, sondern auch in der Datenbank für Administrativmassnahmen (Admas) beim Bundesamt für Strassen vermerkt. Die hier registrierten Massnahmen werden in der Regel nach fünf Jahren endgültig gelöscht.

Langjährige «Gäste»
Bei Führerscheinentzug wegen Angetrunkenheit, Vereitelung einer Blutprobe oder wegen Medikamenten- oder Drogenkonsums bleibt die Massnahme während zehn Jahren eingetragen. Wird während dieser Zeit eine weitere Massnahme ausgesprochen, kann die frühere Massnahme nur zusammen mit der neuen Massnahme entfernt werden. Im Admas-System gibt es deshalb viele langjährige «Gäste».

Verkehrssünder: Diese Strafen drohen

Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet zwischen dem Ordnungsbussen- und dem sogenannten ordentlichen Verfahren.
Das Ordnungsbussenverfahren ist ein vereinfachtes, rasches Verfahren. Wer ein in der Ordnungsbussenverordnung aufgelistetes Verkehrsdelikt begeht, wird mit der vorgesehenen Ordnungsbusse bestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse werden nicht berücksichtigt. Verfahrenskosten dürfen nicht erhoben werden.
Das Uberschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um einen bis fünf Kilometer pro Stunde wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft (sechs bis zehn km/h: 120 Franken; 11 bis 15 km/h: 250 Franken). Wer innerorts mehr als 15 km/h zu schnell fährt, kommt ins ordentliche Verfahren.
Im ordentlichen Verfahren werden Delikte behandelt, die nicht in der Ordnungsbussenliste aufgeführt sind. Auch Einsprachen gegen Ordnungsbussen oder nichtbezahlte Bussen werden im ordentlichen Verfahren fortgesetzt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Berücksichtigt werden Verschulden, Vorleben und die Verhältnisse des Täters. Die Verfahrenskosten werden in Rechnung gestellt.

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