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Leserbriefe

Mangelnder Abstand

Mangelnder Abstand als schweres Verkehrsdelikt

Wer als Fahrzeuglenker nicht genügend Abstand zum Vordermann einhält, kann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden und riskiert einen dreimonatigen Ausweisentzug.

Das Bundesgericht hat ein Urteil des Bündner Kantonsgerichts bestätigt. Ein Autofahrer war auf der Überholspur der Autostrasse A13 bei mehr als 100 Stundenkilometern während 800 Metern in einem Abstand von rund 10 Metern hinter seinem Vordermann gefahren. Das Kantonsgericht Graubünden sah darin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilte ihn 2004 zu 500 Franken Busse. Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern liegt eine grobe und nicht bloss einfache Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich dann vor, wenn die Sicherheit Dritter ernstlich gefährdet wurde. Ab welchem Abstand beim Hintereinanderfahren eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, hänge von den Umständen im Einzelfall ab. Hier seien die Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllt. Der zeitliche Abstand habe rund 0,33 Sekunden entsprochen. Ein derart geringer Abstand auf der Überholspur einer Autobahn oder Autostrasse begründe auch bei guter Sicht und trockener Fahrbahn eine erhöhte abstrakte Gefahr. Dem Fahrer sei es zudem offenkundig nur darum gegangen, den Vordermann zur Beschleunigung oder zum Wechsel des Fahrstreifens zu drängen. Neben der Busse von 500 Franken muss der Betroffene nun noch mit einem Führerausweisentzug rechnen. Gemäss dem neuen, seit Anfang 2005 geltenden Recht beträgt die Mindestentzugsdauer bei groben Verkehrsregelverletzungen drei Monate. (Urteil 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005; BGE-Publikation)

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