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Leserbriefe

Österreich

Oesterreich
Die folgende Tabelle listet die Geschwindigkeitsübertretungen auf. Im Gegensatz zu manchen Ländern Europas besteht in Österreich kein einheitlicher Strafenkatalog.
Überschreitung Organmandat Anonymverfügung
Überschreitung bis 20 km/h innerorts 21 € 29 bis € 54
Überschreitung bis 25 km/h innerorts 29 ab € 54 oder Zusatz 1
Überschreitung bis 30 km/h innerorts 36 ab € 72 oder Zusatz 1
Überschreitung bis 40 km/h innerorts .ab € 70 oder Zusatz 2
Überschreitung über 40 km/h innerorts Zusatz 3
Überschreitung bis 20 km/h, ausserorts und Autobahn 21 € 21 bis € 50
Überschreitung bis 25 km/h, ausserorts und Autobahn 29 € 43 bis € 70
Überschreitung bis 30 km/h, ausserorts und Autobahn 36 € 65 bis € 90 oder Zusatz 1
Überschreitung bis 50 km/h, ausserorts und Autobahn Zusatz 2
Überschreitung über 50 km/h, ausserorts und Autobahn Zusatz 3
Organstrafverfügungen (Organmandate) gemäss § 50 VStG
Bundesländerweise werden Kataloge für Organstrafverfügungen (Organmandate) gemäss § 50 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) erstellt, wobei hier bundesweit weitestgehend Einheitlichkeit besteht. Die in der Spalte "Organmandat" dargestellten Organmandate werden daher zumeist in dieser Höhe ausgesprochen.
Anonymstrafverfügung gemäss § 49a VStG
Schwankungen im Ausmass von 50 % zwischen den einzelnen – formell für jeden Behördensprengel – erstellten Kataloge sind durchaus nicht selten. Daher wurde in der Spalte "Anonymverfügung" meist eine "Bandbreite" angegeben, innerhalb derer sich die ausgesprochenen Strafsätze bewegen. Diese Aufstellung kann daher nur als unverbindliche Orientierungshilfe für die Angemessenheit einer Anonymverfügung angesehen werden.
 
Zusatz
Zusatz 1) Wird weder eine Organstrafverfügung noch eine Anonymverfügung ausgestellt bzw fristgerecht eingezahlt, wird die Behörde eine Strafverfügung erlassen. Der Strafrahmen reicht hier bis 726 Euro. Meist wird bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie ohne „Vorstrafen" in einer Höhe von ca 120 bis 300 % der Anonymverfügung verhängt. Dies ist freilich nur ein Richtwert. Bei sehr schwerer Schuld und zahlreichen Vorbestrafungen kann der Strafrahmen bis zum Maximum ausgeschöpft werden. Bei besonders geringem Verschulden kommen andererseits ausserordentliche Strafminderung gemäss § 20 VStG oder die Einstellung oder Ermahnung gemäss § 21 VStG in Betracht.
Zusatz 2) Diese Vergehen werden nur in Ausnahmefällen durch Anhaltung und Organstrafverfügung bestraft. Anonymverfügung sind zwar manchmal vorgesehen, obwohl eigentlich die Ausforschung des konkreten Täters aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich wäre. Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis vorgegangen) bestehen gemäss § 7 Abs 3 Z 3 FSG Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung.
Zusatz 3) Bei den hier genannten Vergehen wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen. Die Strafdrohung beträgt gemäss § 99 Abs 2c € 72,— bis € 2.180,—.

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